Die Gemeinde begründet die den Beschwerdeführenden aufzuerlegende "aktive Meldepflicht" mit der damit möglichen Kontrollierbarkeit der Auflage. Die Beschwerdeführenden erachten die Meldepflicht als nicht notwendig. Die Kontrolle, ob vorliegend die Nutzungsbeschränkung im Gebäudeinnern eingehalten wird, ist tatsächlich insofern schwierig, als allfällige Veränderungen, wie die allfällige Aufteilung der Duplexwohnung in zwei Wohnungen und der Nutzung durch Dritte, von aussen nicht bzw. nicht einfach wahrnehmbar sind.