Solche Nebenbestimmungen kommen bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können. Bedingungen und Auflagen sind in solchen Fällen die Mittel, um gesetzeswidrige Auswirkungen zu verhindern und stellen gegenüber einem Bauabschlag das mildere Mittel dar.35 Da sie in der Regel aber zur Einschränkung der Baufreiheit und damit der Eigentumsfreiheit führen, sind bei ihrer Formulierung die entsprechenden verfassungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV36 zu beachten.