Im Weiteren sei die Nutzungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Zudem sei die Gemeinde über den Eintrag der Anmerkung zu informieren; deren Löschung solle nicht ohne ihre Zustimmung erfolgen dürfen. Schliesslich sei in der Auflage der Einbau von zusätzlichen baulichen Massnahmen, welche das "interne Abtrennen der bestehenden Wohnung zu zwei Wohnungen ermöglichen würde", ausdrücklich zu untersagen.32 Die Beschwerdeführenden erachten dies gemäss ihren Schlussbemerkungen als nicht nötig, wären mit den zusätzlichen Auflagen aber einverstanden.33