gelöscht werde, falls die baurechtliche Grundordnung hinsichtlich der Anzahl zulässiger Wohnungen geändert werde. Die Gemeinde ist vorliegend im Sinne eines Eventualantrags mit der Aufnahme einer Auflage einverstanden. Sie weist bezüglich Kontrollierbarkeit jedoch darauf hin, dass dies nur bei einer Dauervermietung der (dritten) Wohnung möglich bzw. mit einem geringen Aufwand verbunden sei. Im Übrigen beantragt sie unter Berufung auf Art. 8 Abs. 2 GNA31 eine aktive Meldepflicht bzw. dass die Beschwerdeführenden der Gemeinde allfällige Mieter unverzüglich melden. Im Weiteren sei die Nutzungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.