Auflage "Im bestehenden Einfamilienhaus auf Parzelle Kirchlindach Grundbuchblatt Nr. G.________ sind auch nach Einbau der dritten Küche im Dachgeschoss des Gebäudes F.________Strasse Nr. 15 (Gebäudeteil Nord) nur zwei Familienwohnungen zulässig. Diese Nutzungsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken (vgl. Art. 38 Abs. 3 i.V. mit Art. 29 Abs. 3 BauG28 bzw. Art. 129 Abs. 1 Bst. g GBV29). Mit dem Einbau der Küche darf erst begonnen werden, wenn die Anmerkung im Grundbuch eingetragen ist. Die Information der Baubewilligungsbehörde über die Anmerkung im Grundbuch ist Sache der Grundeigentümer."