Der Einbau einer dritten Küche ist daher nur dann zulässig ist, wenn mit einer Auflage sichergestellt werden kann, dass die Vorgaben des GBR eingehalten werden, wonach pro Gebäude max. zwei Familienwohnungen (zuzüglich einer kleinen Einliegerwohnung mit max. 60 m2) zulässig sind (vgl. die nachfolgende E. 4). 4. Auflage a) Den Verfahrensbeteiligten wurde ein Vorschlag für eine mögliche Auflage betreffend Nutzungsbeschränkung unterbreitet und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zum nachfolgenden Wortlaut der Auflage unterbreitet: