Auch diese Wohnung überschreitet damit das für eine Einliegerwohnung zulässige Mass. Im Falle einer Abtrennung der dritten Wohnung würde das Wohnhaus drei Familienwohnungen aufweisen; damit wären die Vorgaben der Zone W2a gemäss Art. 211 GBR nicht eingehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist hier der Verdacht auf eine mögliche Umgehung von Art. 211 GBR gemäss der sich aus den Vorakten ergebenden Vorgeschichte nicht von der Hand zu weisen: So sah das erstes Baugesuch die Umnutzung in ein Mehrfamilienhaus vor. Zudem haben sich die Beschwerdeführenden nachträglich den Einbau von Dachschleppern anstelle von Dachlukarnen25 sowie den