g) Im bestehenden Zweifamilienhaus ist die Wohnung (bzw. der Wohnungsteil) im EG grösser als 100 m2 BGF und gilt somit nicht als Einliegerwohnung. Die darüber liegende Wohnung (bzw. Wohnungsteil) im DG wäre – soweit die umstrittene Küche eingebaut und die Wohnung abgetrennt würde – ebenfalls grösser als 60 m2 BGF und wäre damit ebenfalls keine Einliegerwohnung im Sinne des GBR. Die im südlich gelegenen Teil befindliche Wohnung, die eine eigene Küche aufweist, ist mit rund 80 m2 BGF grösser als 60 m2 BGF, was die Beschwerdeführenden selbst ausführen.24 Auch diese Wohnung überschreitet damit das für eine Einliegerwohnung zulässige Mass.