An der gleichen Besprechung habe der Beschwerdeführer 1 versichert, dass der in zwei einzelne Zimmer unterteilte Estrich weder durch ihn noch durch Dritte zu Wohnzwecken genutzt würde und die Küche bis auf "Weiteres nicht eingebaut werde.20 In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2019 räumt die Gemeinde ein, dass die Tatsache, dass es keine rechtliche Grundlage gebe, welche den Einbau einer zweiten Küche verbiete, "aller Vermutung nach korrekt" sei. Dennoch befürchtet sie, dass die Beschwerdeführenden nach Einbau der zusätzlichen Küche einen Teil der Wohnung abtrennen und separat nutzen werden. Eine zusätzliche Wohnung wäre nicht zonenkonform.