b) Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass ihnen im Gebäude auf Parzelle Nr. E.________ zu Unrecht der Einbau einer weiteren Küche bzw. einer zweiten Küche in der Duplexwohnung (EG/DG) verweigert worden sei. Das GBR enthalte keine Rechtsgrundlage für den Bauabschlag. Gemäss ihren Ausführungen werden sie die "Wohnung im Obergeschoss gemeinsam mit der Erdgeschoss-Wohnung benutzen". Das Ganze sei daher vorläufig als eine Wohnung zu betrachten.16 Auch in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2019 weisen sie darauf hin, dass weder eine zusätzliche Wohnung noch eine zusätzliche Einliegerwohnung geschaffen werde;