a) Das Zweifamilienhaus der Beschwerdeführenden besteht aus einem nördlich gelegenen Gebäude und einem zweiten, kleineren, südlich gelegenen Gebäudeteil, bestehend je aus einem Erdgeschoss (EG) bzw. Obergeschoss, das gleichzeitig das Dachgeschoss (DG) bildet. Den Beschwerdeführenden wurde 2013 die Bewilligung für die Erhöhung des Dachgeschosses, für den Einbau von Giebellukarnen sowie für die Fassadensanierung erteilt.11 Bezüglich des neu gewonnenen Estrichs im südlichen 10 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N. 1 ff., insbes. N. 15 11 Vgl. Bauentscheid vom 20. August 2013 2013/15, Vorakten, pag. 106 ff., sowie Plan Grundriss EG 1:100