Voraussetzung ist, dass die Auskunft bzw. Zusicherung einen konkreten Sachverhalt betraf, dass sie vorbehaltlos erteilt wurde, die Behörde dafür zuständig und dass die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennbar war. Weiter ist erforderlich, dass aufgrund der Auskunft bzw. Zusicherung Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und dass sich die relevante Rechts- und Sachlage seit der Auskunftserteilung nicht verändert hat.10