b) Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV bzw. Art. 5 Abs. 3 BV dürfen sich Private unter bestimmten Voraussetzungen auch dann auf behördliche Auskünfte und Zusicherungen verlassen, wenn diese falsch waren. Voraussetzung ist, dass die Auskunft bzw. Zusicherung einen konkreten Sachverhalt betraf, dass sie vorbehaltlos erteilt wurde, die Behörde dafür zuständig und dass die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennbar war.