b) Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Die Beschwerdeführenden fechten lediglich Ziffer 4.2 des Bauentscheids der Gemeinde Kirchlindach an. Nicht angefochten sind die gemäss Ziffer 4.1 erteilte Baubewilligung für den Umbau des Estrichs in Zimmer sowie die Ziffern 4.3 ff. des Bauentscheids. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Bauabschlag für den Umbau des Estrichs in eine Küche. 7 Vgl. Stellungnahme der Gemeinde Kirchlindach vom 25. September 2019