Daher sei der Bauabschlag zu bestätigen. Eventualiter weist sie betreffend die vorgesehene Auflage darauf hin, dass deren Einhaltung bei einer dauerhaften Vermietung kontrollierbar sei; etwas anderes wäre, wenn die Wohnung temporär vermietet würde. Die Beschwerdeführenden seien anzuhalten, allfällige Mieter der Gemeinde unverzüglich zu melden. Zudem sei die Auflage im Grundbuch anzumerken und allenfalls durch ein Verbot, bauliche Massnahmen, welche das interne Abtrennen der 5 Vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 22. August 2019, Ziff. 2 ff., insbes. 4.3