Die Beschwerdeführenden akzeptieren gemäss ihrer Stellungnahme vom 10. September 2019 die Aufnahme einer Auflage; diese Nutzungsbeschränkung sei jedoch aufzuheben, wenn die Grundordnung geändert werde und weitere Wohneinheiten zulässig würden.6 Die Gemeinde vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass vorliegend früher oder später nach Einbau der zweiten Küche ein Teil der Wohnung abgetrennt und separat genutzt werde. Die dadurch geschaffene, zusätzliche Wohnung sei nicht zonenkonform. Es könne nicht Aufgabe der Gemeinde sein, einen allfällig veränderten Zustand im Gebäudeinnern zu kontrollieren. Daher sei der Bauabschlag zu bestätigen.