Die Verfahrensbeteiligten erhielten mit Verfügung vom 3. September 2019 Gelegenheit, sich im Falle der Erteilung der Baubewilligung für die dritte Küche zur Aufnahme einer Auflage zu äussern. Diese solle für das Gebäude F.________strasse Nr. 15 auch nach Einbau der dritten Küche eine Nutzungsbeschränkung auf zwei Familienwohnungen beinhalten. Diese Nutzungsbeschränkung sei im Grundbuch anzumerken; mit dem Einbau der Küche dürfe erst nach Eintrag der Beschränkung im Grundbuch begonnen werden. Schliesslich sei die Information der Baubewilligungsbehörde über die Anmerkung im Grundbuch Sache der Grundeigentümer.