zusätzliche Wohnung noch eine zusätzliche Einliegerwohnung geschaffen; das Vorhaben sehe einzig den Einbau einer zweiten Küche in der bereits bestehenden Wohnung vor. Vorliegend handle es sich nicht um eine Umgehung der massgebenden Zonenvorschriften. Das Vorhaben sei öffentlich-rechtlich als zulässig zu qualifizieren. Damit bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Die angebliche Umgehung der Zonenvorschriften könne durch die Anordnung einer Auflage verhindert werden. Diesfalls hätte die Gemeinde die Möglichkeit im Rahmen der Einwohnerkontrolle bzw. bei Anmeldung weiterer Familien die entsprechenden baupolizeilichen Massnahmen zu ergreifen.5