Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten eine erste summarische Einschätzung hinsichtlich fehlender Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens mit und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 22. August 2019 zur summarischen Einschätzung des Rechtsamtes Stellung. Sie interpretieren diese so, dass das Rechtsamt davon auszugehen scheine, dass durch den Einbau der zweiten Küche eine dritte Wohnung geschaffen werde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es werde weder eine