Auf den entsprechenden Antrag und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden ist folglich nicht näher einzugehen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen; der Gesamtentscheid der Gemeinde Saanen vom 15. April 2019 ist zu bestätigen. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von den Beschwerdeführenden zusätzlich beantragten Beweismassnahmen (Augenschein und Parteiverhör) kann daher verzichtet werden, da von diesen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.