Bauvorhaben eine Rechtsumgehung bezweckt. Schliesslich sprechen auch keine ästhetischen Gründe gegen die geplante Baute. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Baubewilligung erteilt. Dementsprechend besteht für die BVE von Anfang an auch kein Anlass, die Gemeinde anzuweisen, über Wiederherstellungsmassnahmen zu entscheiden bzw. solche zu verfügen. Denn das bestehende Fundament und die darin eingelassenen Leitungen sind zulässigerweise Bestandteil des von der Vorinstanz bewilligten Bauvorhabens. Auf den entsprechenden Antrag und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden ist folglich nicht näher einzugehen.