Somit spricht auch aus ästhetischen Gründen nichts gegen das geplante Nebengebäude. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann folglich auch aus der Gestaltung des Bauvorhabens nicht auf einen Rechtsmissbrauch seitens des Beschwerdegegners geschlossen werden. 5. Zusammenfassung und Kosten a) Das geplante Nebengebäude für die Lagerung von Gartengeräten ist als unbewohnte Nebenbaute zu qualifizieren. Es ist zudem unbestritten, dass die für solche Gebäude geltenden (privilegierenden) Vorschriften eingehalten werden. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdegegner mit dem