89 Abs. 2 BauV). Schliesslich dürfen gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes in der Regel Art und Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden.26 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern das geplante Nebengebäude zu einer Störung bzw. Beeinträchtigung des Gartens oder der Umgebung führen sollte. Vielmehr fügt sich das Bauvorhaben insbesondere aufgrund seiner dem Haupthaus angepassten Fassaden- und Dachgestaltung in die Umgebung ein und führt damit zu einer guten Gesamtwirkung. Somit spricht auch aus ästhetischen Gründen nichts gegen das geplante Nebengebäude.