Als unbewohnte Nebenbaute darf das geplante Gebäude zudem auch nicht eine allzu grosse Befensterung aufweisen (E. 2d). Inwiefern die eingeschossige Baute die Aussicht versperren soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht näher ausgeführt. Hinzu kommt, dass die private Aussicht durch das öffentliche Baurecht nicht geschützt ist. Einwirkungen, die durch zonengemässe Nutzung einer Baute entstehen, wie z.B. der Entzug der Aussicht, müssen geduldet werden (Art. 89 Abs. 2 BauV).