d) Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Gestaltung des Bauvorhabens rechtlich unhaltbar sein sollte. Das geplante Nebengebäude übernimmt sowohl hinsichtlich der Fassaden- als auch der Dachgestaltung den Stil und die Materialien des Haupthauses. Von einer «dunklen, undurchsichtigen, rein funktionellen Holzkiste» kann somit nicht gesprochen. Als unbewohnte Nebenbaute darf das geplante Gebäude zudem auch nicht eine allzu grosse Befensterung aufweisen (E. 2d).