b) Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid die Einpassung des Bauvorhabens ins Orts- und Landschaftsbild bzw. die Gestaltung des geplanten Nebengebäudes beurteilt und als zulässig erachtet; dies nachdem der Beschwerdegegner den Kamin redimensioniert und am 15. Oktober 2018 entsprechend angepasste Planunterlagen eingereicht hatte. Sie hielt dabei fest, die Fenstereinteilung, das Tor und die Farbgebung entsprächen den ortsüblichen Gestaltungsgrundsätzen.