a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das geplante Nebengebäude beeinträchtige am geplanten Standort empfindlich den Garten und die Umgebung des Haupthauses. So sei das Nebengebäude als dunkle, undurchsichtige, rein funktionelle Holzkiste von erheblichen Ausmassen ausgestaltet und versperre die Aussicht Richtung Osten (Turbachtobel). Niemand wolle auf Dauer einen solchen Klotz im Garten. Es handle sich dabei vielmehr um einen Störfaktor. RA Nr. 110/2019/81 12