Dass die Durchsetzung eines Zweckentfremdungsverbots in einem Zivilverfahren mit gewissen Schwierigkeiten und Risiken verbunden sein kann, ist für die Frage, ob vorliegend Rechtsmissbrauch gegeben ist, im Übrigen nicht relevant. Soweit die Beschwerdeführenden aufgrund der Gestaltung des geplanten Nebengebäudes auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdegegners schliessen, wird schliesslich auf die Erwägungen betreffend Ästhetik verwiesen (E. 4). e) Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdegegners schliessen lassen. 4. Ästhetik