So ist nicht ersichtlich, wie die dafür notwendigen baulichen Massnahmen vor der Baupolizeibehörde und/oder den Nachbarn unbemerkt vorgenommen werden sollten. Sollte die Baupolizeibehörde trotz Kenntnis eines solchen Umbaus nicht aktiv werden, bliebe den betroffenen Nachbarn zudem immer noch die Möglichkeit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige beim zuständigen Regierungsstatthalteramt (Art. 48 BauG). Dass die Durchsetzung eines Zweckentfremdungsverbots in einem Zivilverfahren mit gewissen Schwierigkeiten und Risiken verbunden sein kann, ist für die Frage, ob vorliegend Rechtsmissbrauch gegeben ist, im Übrigen nicht relevant.