Gartengeräte und das Händewaschen nach der Gartenarbeit vereinfacht werden, wurde bereits erwähnt (E. 2d). Auf das Rohr, das die Abluft des im Untergeschoss des Haupthauses befindlichen Cheminées abführen soll, wurde ebenfalls bereits eingegangen (E. 2a). Auch aus dem Umstand, wonach das geplante Nebengebäude bezüglich seines Standorts sowie seiner äusseren Dimensionen dem von der BVE mit Entscheid vom 6. April 2018 als bewohnte Nebenbaute qualifizierten Gartenhaus entspricht, kann nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden. So hat die BVE im besagten Entscheid weder die Lage noch die Dimensionen des Gartenhauses beanstandet.