Einerseits ist für Bauvorhaben in der Bauzone – das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W3a – grundsätzlich kein Bedürfnisnachweis nötig. Andererseits müssten nach der Argumentation der Beschwerdeführenden sämtliche neuen Nebengebäude, welche die Lagerung von Gartengeräten bezwecken, verboten werden, wenn die Gartengeräte bisher im Keller des Haupthauses oder in anderen Räumlichkeiten aufbewahrt wurden bzw. gelagert werden könnten.