2 Abs. 2 ZGB nahelegt, muss ein Rechtsmissbrauch offensichtlich sein, um sanktioniert zu werden. Will die Behörde, dass die umgangene Bestimmung angewendet wird, muss sie das Vorhandensein einer Rechtsumgehung oder wenigstens einen diesbezüglichen ernsthaften Verdacht nachweisen. Dies erfordert eine Beurteilung von Fall zu Fall, aufgrund der gegebenen Umstände.20 Im Zweifelsfall ist jedoch nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen.21 16 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 1. 18 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).