Diesfalls darf für Bauvorhaben in der Bauzone grundsätzlich kein Bedürfnisnachweis verlangt werden.17 Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 ZGB18 findet der offenbare Missbrauch eines Rechts jedoch keinen Rechtsschutz. Eine Rechtsumgehung liegt vor – eine besondere Art von Rechtsmissbrauch –, wenn eine Person die Anwendung einer Bestimmung, die ein gewisses Ergebnis auferlegt oder untersagt, umgeht und dieses Ergebnis mit einer anderen Norm auf anscheinend rechtmässigem Weg erzielt.19 Wie der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 ZGB nahelegt, muss ein Rechtsmissbrauch offensichtlich sein, um sanktioniert zu werden.