c) Der Grundeigentümer ist befugt, seinen Boden in den gesetzlichen Schranken für die Erstellung von Bauten und Anlagen zu nutzen; er ist in dieser Befugnis durch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV16) geschützt. Dementsprechend hält Art. 2 BauG fest, dass die Baubewilligung für Vorhaben, die der gesetzlichen Ordnung entsprechen, erteilt werden muss (Rechtsanspruch). Diesfalls darf für Bauvorhaben in der Bauzone grundsätzlich kein Bedürfnisnachweis verlangt werden.17 Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 ZGB18 findet der offenbare Missbrauch eines Rechts jedoch keinen Rechtsschutz.