b) Dagegen führt der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, mit dem vorliegend umstrittenen Projektänderungsgesuch sei den Erwägungen der BVE im Entscheid vom 6. April 2018 vollumfänglich Rechnung getragen worden. Das Bauvorhaben halte nun sämtliche Vorschriften ein, weshalb ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung bestehe. Diese könne auch nicht gestützt auf Spekulationen der Beschwerdeführenden verweigert werden.