für die Lagerung von Gartengeräten genüge jedoch eine einfache Innenbeleuchtung. Die deklarierte Zweckbestimmung «unbewohntes Nebengebäude für die Lagerung von Gartengeräten» erscheine folglich als völlig unplausibel bzw. vorgeschoben. Die genannten Punkte würden zeigen, dass es vorliegend nicht um ein auf Dauer ausgerichtetes unbewohntes Nebengebäude gehe, sondern um die Erlangung der Bewilligung für einen Bau, der anschliessend in dasjenige Gartenhaus umgebaut werde, für das die BVE mit Entscheid vom 6. April 2018 den Bauabschlag erteilt habe. Dies sei jedoch rechtsmissbräuchlich, weshalb das Vorhaben nicht bewilligt werden dürfe.