a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauvorhaben strotze vor Widersprüchlichkeiten. So entspreche das geplante Gebäude bezüglich seines Standorts und seiner äusseren Dimensionen exakt dem Gartenhaus, das die BVE als widerrechtlich qualifiziert habe. Die Einstellhalle sowie zahlreiche Nebenräume im Untergeschoss des Haupthauses würden zudem genügend Platz zur Aufbewahrung von allen in Frage kommenden Gartengeräten und -maschinen bieten. Folglich brauche es kein separates Gebäude für die Lagerung von Gartengeräten.