d) Die Raumhöhe des vorliegend umstrittenen Nebengebäudes ist zwar mit derjenigen von Wohnräumen vergleichbar. Die geplante Fensterfläche beträgt jedoch nur knapp 5 Prozent der Bodenfläche und damit deutlich weniger als der von Art. 64 Abs. 1 BauV15 für Wohn- und Arbeitsräume vorgesehene Mindestwert von 10 Prozent. Die Aussenwände weisen zudem bloss eine Stärke von 16 cm auf und sind gemäss Grundrissplan vom 17. September 2018 nicht besonders gedämmt; es ist auch keine Heizung vorgesehen. Ein längerer Aufenthalt von Personen ist somit – insbesondere in der kälteren Jahreszeit – unwahrscheinlich.