unbewohnt zu qualifizieren ist, kann zudem die Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit eines Raums zur Bruttogeschossfläche herangezogen werden. Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist dabei nicht auf Absichtserklärungen der Bauherrschaft abzustellen; vielmehr ist die objektive Ausgestaltung der Räumlichkeiten relevant. Entscheidend ist, ob sie zum Wohnen benutzt werden können. Andernfalls wird die Aufgabe der Baupolizeibehörden, welche die Einhaltung der bewilligten Nutzung zu überprüfen haben, in unzumutbarem Masse erschwert.