d) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind Nutzniessende der Parzelle Nr. J.________, die im Süden unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Folglich sind diese vom angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Da alle Beschwerdeführenden gemeinsam Rechte geltend machen, kann sodann offengelassen werden, ob auch die übrigen Beschwerdeführenden zur Beschwerde befugt sind.9 In einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren müsste deren Legitimation unter Umständen jedoch nachgewiesen werden. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Ausgangslage / Bauvorhaben