Da das Gartenhaus (als bewohnte Nebenbaute) verschiedene baupolizeiliche Vorschriften verletzte, hiess die BVE die Beschwerde teilweise gut und erteilte unter anderem in Bezug auf das Gartenhaus den Bauabschlag. Zudem wies die BVE die Gemeinde darauf hin, dass diese nach Rechtskraft des Entscheids zu prüfen habe, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (das Fundament für das Gartenhaus wurde bereits erstellt und Leitungen gezogen) angeordnet werden müssen.1 Der Entscheid der BVE vom 6. April 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.