Die Bewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach einer ersten nachträglichen Projektänderung, die von der Gemeinde am 13. September 2016 bewilligt und ebenfalls unangefochten rechtskräftig wurde, reichte der Beschwerdegegner am 16. Juni 2017 ein zweites Projektänderungsgesuch ein, das unter anderem die Erstellung eines neuen Gartenhauses zum Gegenstand hatte. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 bewilligte die Gemeinde auch die zweite Projektänderung.