c) Nach den gleichen Grundsätzen hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin ¼ der Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 2'206.15 (inkl. Auslagen und Entschädigung) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin somit einen Parteikostenersatz von Fr. 551.55 zu leisten.