Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde ist bei den Kosten als besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. Zudem gilt die Gemeinde insofern als unterliegend, als sie selber die Aufhebung der Auflage zum Sujetwechsel nachts beantragt. Dafür werden 1/4 der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 400.‒ ausgeschieden. Die Gemeinde ist nicht in eigenen Vermögensinteressen betroffen; ihre Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen unterliegt die Beschwerdeführerin und hat die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.‒.zu tragen.