a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr von Fr. 200.– bis Fr. 4'000.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV36). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'600.– festgelegt. b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).