7. Auflage betreffend Wechsel der Werbesujets nachts Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die für den Sujetwechsel notwendigen Arbeiten nachts erfolgen müssten. Die Gemeinde erklärt, es handle sich um ein Missverständnis. Sie beantrage deshalb die ersatzlose Aufhebung der Auflage in Ziffer 3.2.2, Punkt 1. Die Aufhebung der Auflage betreffend Wechsel der Werbesujets nachts ist demzufolge nicht umstritten. Die Auflage gemäss Ziffer. 3.2.2, Punkt 1 des Bauentscheides vom 11. April 2019 ist daher aufzuheben. 31 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)