Selbst wenn die kurzen Standzeiten der Scrollerwerbung andernorts (im hypothetischen Fall) zu Unrecht bewilligt worden wären, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, weil vorliegend das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit tangiert ist.34 Die Rechtsgleichheit kann zudem nicht angerufen werden, wenn verschiedene Gemeinden Spielräume bei der Anwendung von Bundesrecht unterschiedlich nutzen und im Rahmen ihrer Rechtsetzungszuständigkeiten gleiche Sachverhalte unterschiedlich regeln.35 Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde im Reklamereglement einschränkende Bestimmungen für dynamische Werbung erlassen. Es liegt keine rechtsungleiche Behandlung vor.