Auch besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden, wenn dieses in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.33 c) Wie in Erwägung 4 dargelegt, wird die Verkehrssicherheit eines Werbemittelträgers im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten beurteilt. Selbst wenn die kurzen Standzeiten der Scrollerwerbung andernorts (im hypothetischen Fall) zu Unrecht bewilligt worden wären, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, weil vorliegend das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit tangiert ist.34