b) Das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV31) ist verletzt, wenn die gleiche Behörde zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt.32 Auch besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden, wenn dieses in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.33 c) Wie in Erwägung 4 dargelegt, wird die Verkehrssicherheit eines Werbemittelträgers im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten beurteilt.