c) Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 RR ist ein Werbeträger mit Scroller-Funktion nicht zulässig bzw. bedürfte einer Ausnahmebewilligung. Die Gemeinde legt ihre Bestimmung dahingehend aus, dass es sich nicht um eine unzulässige, bewegte Werbung handelt, wenn die Standzeit des einzelnen Plakats mindestens eine Minute beträgt. Diese Auslegung ist rechtlich vertretbar. Eine Standzeit von einer Minute ist somit Voraussetzung dafür, dass das Bauvorhaben dem Reglement entspricht. Das Quartier entlang der C.________strasse ist durch Wohngebäude geprägt und macht trotz der Nähe zur Autobahnausfahrt einen gepflegten, ruhigen Eindruck.